Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge der Otto Röhrs GmbH („Verkäufer“) mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB („Käufer“) über den Kauf von Waren, insbesondere Baustoffen. Sofern einzelne Bedingungen ausschließlich für Verbraucher oder Unternehmer gelten, erfolgt ein ausdrücklicher Hinweis an entsprechender Stelle.
  2. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist eine natürliche Person, die einen Vertrag zum Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
  4. Ist der Käufer Unternehmer, erfolgen unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) in ihrer jeweils neuesten Fassung. Hiervon abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich nur dann, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2 Angebot / Auftragsbestätigung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.
  2. Bei Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung ist deren Inhalt Vertragsbestandteil. Fehlt eine Auftragsbestätigung und haben wir ein Angebot erstellt, das vom Käufer fristgemäß angenommen worden ist, so bestimmt sich der Umfang unserer Lieferung nach diesem Angebot.

 

§ 3 Versand

  1. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Baustelle/Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. In diesem Fall berechnen wir Kranhubkosten. Beim Befahren eines Grundstücks, sowie beim Entladen auf Wunsch bzw. Weisung des Käufers übernehmen wir keine Haftung für hierdurch entstandene Schäden.
  2. Die Frachtkosten trägt grundsätzlich der Käufer. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen mit eigenen Fahrzeugen im Rahmen unserer Tourenplanung. In diesem Fall berechnet der Verkäufer einen Transportkostenanteil pro Sendung. Die Mehrfracht für Sonderbestellware (keine Lagerware), sowie Eil- und Expressgut geht ebenfalls zu Lasten des Käufers.
  3. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt auf schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten. Etwaige Transportschäden sind dem Frachtführer und dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Ist Lieferung frei Haus vereinbart, hat der Käufer unverzüglich nach Lieferung das Vorliegen von Schäden gegenüber dem Transporteur anzuzeigen sowie davon eine Mitteilung an den Verkäufer zu machen.
  4. Transport-/Einweg- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzgl. eines Nutzungsentgeltes gut.

 

§ 4 Lieferung/Annahme

  1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Werden vereinbarte Lieferfristen von uns nicht eingehalten, so hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachlieferfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen, die mit dem Eingang der Fristsetzung bei uns beginnt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung sind wir zur Nachlieferung berechtigt.
  2. Fälle höherer Gewalt – hierzu gehören auch nachhaltige Behinderungen der Waren- und Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Personalmangel infolge Erkrankung, Streik, Aussperrung, Unruhen, Krieg und staatliche Eingriffe, auch wenn die Ereignisse bei einem Vorlieferanten eintreten – entbinden uns während der Dauer von der Lieferungs- und Leistungsverpflichtung. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Bei langanhaltender Behinderung – von mehr als 4 Wochen – sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
  3. Der Verkäufer ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer im Einzelfall zumutbar ist. Bei Verträgen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den übrigen Vertrag.
  4. Bei Annahmeverzug des Käufers sind wir nach Setzen einer Nachfrist von 5 Tagen berechtigt, nach unserer Wahl Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Waren zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Die Einlagerung vom Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und unter Berechnung von Lagerkosten.
  5. Ist der Käufer Unternehmer, steht dem Verkäufer bezüglich weiterer Lieferungen solange ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen bezahlt sind. Nach seiner Wahl kann der Verkäufer die Lieferung aus anderen Verträgen auch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Gleiches gilt, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern oder wenn sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ergeben. Zahlt der Käufer nicht oder verbringt er keine Sicherheiten, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  6. Eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt nur für unternehmerische Zwecke an Unternehmen mit einer USt-Id.-Nummer, die der Erwerbsbesteuerung unterliegen.

 

§ 5 Mustermaterial

  1. Muster werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Von uns dem Käufer leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellte Kollektionen und Muster verbleiben unser Eigentum.

 

§ 6 Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten, sie wird gesondert ausgewiesen.
  2. Maßgeblich sind unsere Preise, wie sie in einem verbindlichen Angebot oder einer Auftragsbestätigung oder, falls derartiges nicht gegeben ist, in unseren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten ausgewiesen sind.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen der eigenen Einstandspreise, Fracht- Versand- und Versandnebenkosten kommt oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
  5. Wird der Zahlbetrag im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandats eingezogen, wird der Käufer spätestens drei Bankarbeitstage vor dem Einzug über diesen informiert werden (Pre-Notification).
  6. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn mit dem Kunden sind abweichende Zahlungskonditionen vereinbart.
  7. Der Käufer kommt nach der Mahnung durch uns mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Käufer kommt spätestens auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder wenn sich der Zugang der Rechnung für uns nicht feststellen lässt, 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug.
  8. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ausgenommen von diesem Aufrechnungsverbot sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

 

§ 7 Gewährleistung

  1. Ist der Käufer Unternehmer, hat er offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Insoweit gelten §§ 377 f. HGB. Andernfalls gilt die Lieferung als mangelfrei.
  2. Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung stellen keine Abweichung von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit dar.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Verarbeitung oder ungeeigneten Baugrundes entstehen.
  4. Reklamationen können nur innerhalb von 7 Tagen nach Empfang berücksichtigt werden. Unbeschädigt zurückgeliefertes Material wird mit Abzug von 20 % (Wiedereinlagerungskosten) gutgeschrieben.
  5. Zeigt sich ein Mangel, ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Ist der Käufer Unternehmer, kann der Verkäufer nach seiner Wahl im Rahmen der Gewährleistung Nachbesserung oder Nachlieferung vornehmen.
  6. Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Käufer zu ersetzen.
  7. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen unserer Bedingungen.

 

§ 8 Haftung

  1. Die Haftung des Verkäufers ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die der Verkäufer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
  2. Haftet der Verkäufer wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist seine Haftung der Höhe nach beschränkt auf die vertragstypischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Eine Haftung für Beratungsleistungen insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie ist schriftlich erfolgt.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
  2. Ist der Käufer Unternehmer, behält sich der Verkäufer das Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehender Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden) vor.
  3. Ist der Käufer Unternehmer, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung oder Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück eines Dritten dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück des Kunden dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Ist der Käufer Unternehmer, nimmt er eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns vor, ohne, dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  5. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir die Sache vom Verbraucher nur heraus verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten gegenüber Unternehmern nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug der erforderlichen Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an uns abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand ist vom Käufer auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer gelten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände als an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
  8. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet und bereit, die uns gewährten Sicherheiten, soweit sie die vereinbarte Deckungsgrenze überschreiten, an den Käufer zurückzugeben bzw. freizugeben.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldnerbereinigung (§ 305 I Ziff. 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

 

§ 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht

  1. Ist der Käufer Unternehmer, ist Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung der Geschäftssitz des Verkäufers.
  2. Ist der Käufer Unternehmer, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das für D-27356 Rotenburg/Wümme zuständige Gericht oder nach Wahl des Verkäufers ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des Käufers, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Gleiches gilt für Rechtsstreitigkeiten mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Ist der Käufer Verbraucher, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das für D-27356 Rotenburg/Wümme zuständige Gericht, wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 11 Online-Streitbeilegungs-Plattform

  1. Online-Streitbeilegung: Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Sie finden die Europäische Online-Streitbeilegungs Plattform hier: ec.europa.eu/odr
  2. Erklärungspflicht nach §36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir sind bestrebt, mögliche Meinungsverschiedenheiten aus unseren Vertragsbeziehungen auf einvernehmliche Weise beizulegen. Bei möglichen Beschwerden können sich unsere Kunden jederzeit direkt an uns wenden, um gemeinsam eine akzeptable Lösung zu finden. Daher nehmen wir nicht an dem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren teil. Sie erreichen uns stets per E-Mail unter: info@roehrs-baustoffe.de.

 

Stand 02/2017


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